Der rechtliche Rahmen und mein persönlicher Ansatz als Umgangspflegerin basieren auf den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Deutschland, insbesondere § 1684 und § 1809 BGB.
Mein rechtlicher Rahmen basiert auf den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere den Paragraphen § 1684 und § 1809 BGB.
Umgangsrecht nach § 1684 BGB:
§ 1684 BGB regelt das Umgangsrecht, das festlegt, dass Kinder das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen haben, auch wenn diese getrennt leben. Es handelt sich dabei um ein Recht des Kindes, nicht um eine Pflicht. Die Eltern tragen in diesem Zusammenhang sowohl Rechte als auch Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Wohlverhaltensklausel, die besagt, dass sie jegliches Verhalten unterlassen sollen, das das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil negativ beeinflussen könnte.
Unterscheidung zwischen Umgangspfleger und Ergänzungspfleger:
§ 1684 Abs. 3 BGB: Umgangspfleger
Dieser Abschnitt betrifft die Rolle des Umgangspflegers, der gemäß einem gerichtlichen Beschluss tätig wird, um den regelmäßigen und geregelten Umgang zwischen Kind und Elternteil sicherzustellen und Konflikte zu lösen, die den Umgang beeinträchtigen könnten.
§ 1684 Abs. 4 BGB: Ergänzungspfleger und § 1809 BGB
In besonderen Fällen kann das Gericht den Eltern die elterliche Sorge für den Wirkungskreis des Umgangs entziehen und einem Ergänzungspfleger gemäß § 1684 Abs. 4 BGB übertragen. Der Ergänzungspfleger übernimmt dann die Verantwortung, den Umgang zu regeln und das Wohl des Kindes zu schützen. § 1809 BGB regelt dabei die Pflichten des Ergänzungspflegers, der im Rahmen der Ergänzungspflegschaft aktiv wird, wenn der Umfang der elterlichen Sorge beschränkt wird. Dies ist eine wichtige Unterscheidung, da der Umgangspfleger nach dem Beschluss des Gerichts arbeitet, während der Ergänzungspfleger in bestimmten Fällen die direkte Entscheidungsbefugnis im Bereich des Umgangsrechts erhält.
Zusätzlich zu den bereits genannten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Deutschland ist auch der Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention (UN KRK) relevant für die Arbeit als Umgangspflegerin. Dieser Artikel ergänzt den rechtlichen Rahmen und prägt meinen persönlichen Ansatz in der Umgangspflegschaft.
Ergänzender rechtlicher Rahmen:
Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention: Dieser Artikel befasst sich mit dem Recht des Kindes, nicht willkürlich von seinen Eltern getrennt zu werden. Er betont die Wichtigkeit, dass ein Kind regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen haben sollte, es sei denn, dies wäre dem Wohl des Kindes abträglich.
Prinzipien für die Umgangsgestaltung nach Artikel 9 UN KRK und Familiengericht (FG) der Bundesrepublik Deutschland:
Regelmäßigkeit: Der Umgang sollte so gestaltet werden, dass Kinder regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen haben, um eine kontinuierliche und stabile Beziehung zu fördern.
Persönlichkeit und Unmittelbarkeit: Der Kontakt sollte persönlich und unmittelbar sein, um eine direkte und emotionale Verbindung zwischen dem Kind und seinen Eltern zu ermöglichen.
Ungestörtheit: Das Familiengericht in Deutschland legt Wert darauf, dass der Umgang ungestört stattfindet, sodass das Kind ohne äußere Einflüsse eine Beziehung zu beiden Elternteilen aufbauen und pflegen kann.
Fokus auf ‚Wie‘ statt ‚Ob‘: Im Vordergrund steht nicht die Frage, ob Umgang stattfindet, sondern wie er im besten Interesse des Kindes gestaltet wird.
Mein persönlicher Ansatz:
Kindzentrierte Umgangsgestaltung: Ich richte meine Arbeit darauf aus, dass der Umgang den Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes entspricht, unter Berücksichtigung der oben genannten Prinzipien.
Förderung einer positiven Beziehung: Mein Ziel ist es, eine Atmosphäre zu schaffen, in der Kinder positive und gesunde Beziehungen zu beiden Elternteilen entwickeln können.
Aktive Konfliktlösung und Vermittlung: Ich arbeite aktiv daran, Konflikte zwischen den Eltern zu minimieren und als Vermittlerin zu fungieren, um eine für alle Parteien akzeptable Umgangsregelung zu erreichen.
Zusammenarbeit mit allen Beteiligten: Die enge Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Gericht, dem Jugendamt und anderen Fachkräften ist essenziell, um eine umfassende und effektive Unterstützung für das Kind sicherzustellen.